Hemmung der Verjährung

Hemmung der Verjährung durch Anrufung der Schiedsstelle beim DPMA

Der Bundesgerichtshof hat in der Profilstrangpressverfahren-Entscheidung vom 26. November 2013 - Aktenzeichen X ZR 3/13 - entschieden, dass die Anrufung der durch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle die Verjährung zwar nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB hemmt, wohl aber in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die Schiedsstelle steht insoweit einer durch die Landesjustizver-waltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle gleich.

Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu klären, ob durch die Anrufung der Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eine Hemmung der Verjährung eingetreten ist.

Die Kläger, mehrere Miterfinder, machten bei der Beklagten eine Diensterfindung, die ordnungsgemäß in Anspruch genommen wurde. Die Beklagte verwertete das erfindungsgemäße Verfahren im Zeitraum von 1998 bis 2005.

Die Kläger verlangten von der Beklagten im Jahre 2003, eine angemessene Vergütung für die Diensterfindung festzusetzen und auszuzahlen. Die Parteien verhandelten im Anschluss über die Höhe der Ansprüche. Die von den Klägern angerufene Schiedsstelle teilte beiden Parteien am 20. November 2008 einen  Einigungsvorschlag mit, den beide Seiten widersprachen.

Das Landgericht hat die am 21. Mai 2010 eingereichte und der Beklagten am 28. Mai 2010 zugestellte Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgten die Kläger ihre Klageforderung beschränkt auf den Zeitraum bis einschließlich des Jahres 2005 weiter. Die Beklagte trat dem Rechtsmittel entgegen.

Die Revision der Kläger führt im weiter verfolgten Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung zu neuer Verhandlung und Entscheidung.

Der X. Zivilsenat kommt zum Ergebnis, dass die Verjährung durch die Anrufung der Schiedsstelle gehemmt war. Die Entscheidung setzt sich mit den einzelnen Hemmungstatbeständen des § 204 Abs. 1 BGB und der Einordnung des Schiedsstellenverfahrens in diese Tatbestände auseinander.

Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB verneint hat. Bei der entsprechenden Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB sind die von den Klägern mit der Revision allein weiterverfolgten Ansprüche auf Vergütung der Nutzung ihrer Diensterfindungen in den Jahren 1999 bis 2005 bis zur Umstellung des Verfahrens noch nicht verjährt.

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