Gesetzesänderungen im Patentrecht zum 01.04.2014

Gesetzesänderungen im Patentrecht zum 01.04.2014

Am 24. Oktober 2013 wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 3830) das Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften verkündet. Mit dieser Novelle werden zahlreiche Verfahrensabläufe beim Deutschen Patent- und Markenamt geändert. Ziel der Novelle ist es, eine nutzerfreundliche und praxisorientierte Gestaltung von Verfahrensabläufen beim Deutschen Patent- und Markenamt bereitzustellen und einige Vorschriften und Verfahren an die des Europäischen Patentamtes anzugleichen. Die nachfolgenden auszugsweise behandelten Änderungen werden im Wesentlichen am 1. April 2014 in Kraft treten.

Fremdsprachige Anmeldungen – Englisch oder Französisch

Nach der bisherigen Rechtslage mussten alle Patentanmeldeunterlagen innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung ins Deutsche übersetzt werden (siehe § 35 Abs. 1 PatG).   Zukünftig wird die Frist zur Einreichung der Übersetzung einer englisch- oder französischsprachigen Patentanmeldung auf 12 Monate nach dem Anmeldetag, höchstens jedoch 15 Monate nach dem Prioritätstag, verlängert (neuer § 35a PatG). Für den Fall, dass die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht wird, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Der Anmeldetag bleibt, selbst bei Eintritt dieser Rücknahmefiktion, als prioritätsbegründend erhalten.

Recherche nach § 43 PatG enthält eine vorläufige Einschätzung

Bisher ermittelte das Patentamt auf Antrag die öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen sind (Recherche). Das Rechercheergebnis enthielt jedoch keine Stellungnahme oder genauere Ausführungen dazu. Ferner konnte bislang ein Dritter einen Antrag auf Durchführung der Recherche stellen.

Mit Inkrafttreten der Änderungen wird der Inhalt des Rechercheberichts um eine vorläufige Einschätzung und Beurteilung der Patentfähigkeit des Anmeldegegenstandes erweitert. Das Ziel dieser Änderung besteht darin, dem Patentanmelder eine bessere Grundlage für die Entscheidung über das weitere Verfahren bereitstellen. Da sich der Arbeits- und Zeitaufwand beim Deutschen Patent- und Markenamt erhöht, sieht das Gesetz im Gegenzug einen Ausgleich vor, indem die Recherchegebühr von derzeit 250 Euro auf 300 Euro angehoben wird. Außerdem wird bei Vorliegen einer Uneinheitlichkeit nur noch die erste Erfindung recherchiert. Ferner wird das Recht, dass Dritte einen Rechercheantrag stellen können, aufgehoben. Diese Regelung wurde gestrichen, da in der Praxis von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch gemacht wurde. Anzumerken ist, dass Dritte weiterhin Hinweise zum Stand der Technik geben und einen Prüfungsantrag stellen können.

Verlängerung der Einspruchsfrist von drei auf neun Monate

Nach der bisherigen Rechtslage kann jeder innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung gegen das Patent Einspruch erheben (§ 59 Abs. 1 PatG).

Ab 1. April 2014 wird die Frist zur Einreichung eines Einspruchs auf neun Monate verlängert. Hierdurch erfolgt eine Angleichung an die Einspruchsfrist gemäß dem Europäischen Patentübereinkommen. Eine längere Fristdauer ist häufig sinnvoll, da die Einlegung eines Einspruchs einer sorgfältigen und gründlichen Vorbereitung und einer intensiven Abstimmung mit dem Mandanten bedarf.

Anhörung

Zukünftig haben die Prüfungsstellen im Prüfungsverfahren auf Antrag stets eine Anhörung durchzuführen (neuer § 46 Abs. 1 PatG). Im Einspruchsverfahren sind die Anhörungen in Zukunft grundsätzlich öffentlich (neuer § 59 Abs. 3 PatG).

Online-Akteneinsicht

Bisher musste der Antrag auf Akteneinsicht entweder formlos per Post oder per Fax gestellt werden. Ein per E-Mail gestellter Antrag auf Akteneinsicht konnte nicht bearbeitet werden. Ferner musste die Einsichtnahme am Standort persönlich erfolgen. Die Bearbeitungszeit für die Prüfung der Akteneinsichtsanträge betrug in der Regel ca. 14 Tage.

Durch die Novellierung wird eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Online-Akteneinsicht in sämtliche elektronisch geführten Schutzrechtsakten geschaffen. Dies ist aus Datenschutz- und Urheberrechtsgründen erforderlich. Das Deutsche Patent- und Markenamt wird nach in Kraft treten der Gesetzesänderung die Online-Akteneinsicht in Patent- und Gebrauchsmusterakten anbieten.

Stellungnahme

Die Änderungen stellen eine praxisgerechte Optimierung der Verfahrensabläufe beim Deutschen Patent- und Markenamt bereit. Darüber hinaus werden zweckmäßige Anpassungen an Regelungen und Abläufe des Europäischen Patentamts vorgenommen.

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